Stand: 17.06.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Flagship Apps GmbH, Erkrather Straße 401, 40231 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 98185 (nachfolgend „Anbieter") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") bezüglich der Nutzung der vom Anbieter als Software-as-a-Service bereitgestellten Softwarelösungen „MiracleSync" und „MiracleBill" (nachfolgend einzeln und gemeinsam einheitlich „Software"). MiracleSync umfasst insbesondere Integrationen zwischen Stripe und Drittsystemen wie DATEV, sevDesk und Lexware; MiracleBill umfasst insbesondere die Erstellung und den Versand elektronischer Rechnungen auf Basis von Stripe-Daten.
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und dem Kunden über die entgeltliche Nutzung der Software einschließlich etwaiger Test- und Probephasen sowie für sämtliche Nebenleistungen des Anbieters (z. B. Support, Wartung).
(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Anbieter schließt keine Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Der Kunde sichert durch die Bestellung zu, ausschließlich zu Zwecken seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Die zwischen den Parteien gemäß Art. 28 DSGVO geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, abrufbar unter https://www.miraclesync.de/vertrag_zur_auftragsverarbeitung, regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis der Parteien.
(1) Gegenstand des Vertrages ist die zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte Bereitstellung der vom Kunden gebuchten Softwarelösung („MiracleSync" und/oder „MiracleBill") zur Nutzung über das Internet (Software-as-a-Service) sowie die Einräumung der hierfür erforderlichen Nutzungsrechte gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Auf das Vertragsverhältnis sind, soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) anwendbar.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Kunden im Bestellprozess gewählten Tarif. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf der Tarifübersicht des Anbieters (Pricing-Seite auf www.miraclesync.de) ausgewiesene Beschreibung des jeweiligen Tarifs einschließlich der dort angegebenen enthaltenen Funktionen, Limits und Konditionen.
(3) Kernfunktionen. Kernfunktionen der Software sind, abhängig vom gebuchten Tarif, insbesondere: a) MiracleSync: (i) die Anbindung an Stripe über die offiziellen Schnittstellen (insbesondere OAuth bzw. Stripe Connect); (ii) die automatisierte Übernahme, Aufbereitung und Validierung von Stripe-Transaktionsdaten; (iii) die Übermittlung bzw. der Export der aufbereiteten Daten an angebundene Zielsysteme (insbesondere DATEV, sevDesk, Lexware). b) MiracleBill: (i) die Anbindung an Stripe über die offiziellen Schnittstellen (insbesondere OAuth bzw. Stripe Connect); (ii) die automatisierte Erstellung elektronischer Rechnungen aus Stripe-Daten in den jeweils unterstützten Formaten (insbesondere ZUGFeRD, XRechnung); (iii) der Versand der erstellten elektronischen Rechnungen an die vom Kunden hinterlegten Empfänger bzw. die Bereitstellung zum Download.
(4) Bereitstellungsumfang. Der Anbieter stellt die jeweils aktuelle Version der Software bereit, betreibt diese auf eigenen oder von ihm beauftragten Servern in einem geeigneten Rechenzentrum innerhalb der Europäischen Union und führt regelmäßige Datensicherungen durch. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums zum Internet.
(5) Abgrenzung zu Steuer- und Rechtsberatung. Die Software ist ein technisches Werkzeug zur Verarbeitung und Aufbereitung von Zahlungs- und Rechnungsdaten. Eine Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sind weder geschuldet noch dürfen sie aus dem Funktionsumfang abgeleitet werden. Die buchhalterische, handels- und steuerrechtliche Würdigung der verarbeiteten Sachverhalte, die Verantwortung für die Buchungslogik sowie die Anerkennungsfähigkeit der erzeugten Exporte gegenüber Finanzbehörden, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern verbleiben beim Kunden und den von ihm beauftragten Beratern.
(6) Nicht geschuldete Leistungen. Soweit nicht gesondert in Textform vereinbart, schuldet der Anbieter im Rahmen dieses Vertrages keine a) Individualentwicklung, kundenspezifische Programmierung oder Anpassung der Software an singuläre Anforderungen des Kunden, b) Schulungs-, Beratungs- oder Einrichtungsleistungen, die den im jeweiligen Tarif beschriebenen Standard-Onboarding-Umfang überschreiten, c) sachliche, betragsmäßige oder steuerrechtliche Plausibilisierung der vom Kunden, von Mit-Nutzern oder von Drittsystemen (Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware) eingespielten Eingangsdaten, d) Behebung von Störungen, deren Ursache in einer fehlerhaften Konfiguration, einem Bedienungsfehler oder einer fehlerhaften Stammdatenanlage in einem angebundenen Drittsystem liegt, e) Beschaffung oder Bereitstellung der für die Nutzung erforderlichen Endgeräte, Internet- oder Netzanbindung, Browser oder Drittkonten (z. B. Stripe-Konto, DATEV-/sevDesk-/Lexware-Mandant).
(7) Abhängigkeit von Drittanbietern. Die Funktionalität der Software ist maßgeblich von der Verfügbarkeit und der Funktionsweise der angebundenen Drittsysteme (insbesondere Stripe sowie der jeweils gewählten Buchhaltungs-/ERP-Systeme) abhängig. Änderungen an deren Schnittstellen, Datenformaten oder Funktionsumfängen können Anpassungen der Software erforderlich machen; § 11 (Weiterentwicklung, Änderungen der Leistung) bleibt unberührt.
(1) Vertragsschluss. Die Darstellung der Leistungen und Tarife auf der Website des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Mit Auswahl eines Tarifs, vollständiger Eingabe der erforderlichen Daten, Hinterlegung einer gültigen Zahlungsmethode und Abschluss des Bestellprozesses gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab. Der Vertrag kommt mit Freischaltung des Zugangs durch den Anbieter, spätestens jedoch mit der ersten Nutzung der Software durch den Kunden zustande.
(2) Registrierung und Richtigkeit der Angaben. Die Nutzung der Software setzt die Registrierung eines Kundenkontos voraus. Der Kunde versichert mit der Registrierung die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (insbesondere Firmierung, Anschrift, USt-IdNr., E-Mail-Adresse, Zahlungsdaten) sowie seine Unternehmereigenschaft nach § 1 Abs. 2. Änderungen sind unverzüglich im Kundenkonto zu aktualisieren.
(3) Vertretungsbefugnis. Die Person, die die Registrierung vornimmt, sichert zu, zum Vertragsschluss für den als Kunden angegebenen Vertragspartner bevollmächtigt zu sein. Greifen weitere Personen auf das Kundenkonto zu, ohne selbst Vertragspartner zu sein (insbesondere Mitarbeiter, Steuerberater oder beauftragte Buchhaltungsdienstleister), stimmen sie diesen AGB bei erstmaliger Anmeldung zu und werden vom Kunden auf deren Inhalt verpflichtet (§ 6).
(4) Stripe-Integration als Voraussetzung. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Software setzt ein vom Kunden eingerichtetes, aktives und – soweit erforderlich – KYC-verifiziertes Stripe-Konto voraus. Der Kunde autorisiert den Anbieter über die hierfür vorgesehene offizielle Stripe-Schnittstelle (OAuth/Stripe Connect) zur Anbindung dieses Kontos und hält die Autorisierung über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht. Wird die Autorisierung vom Kunden widerrufen oder die Anbindung an das Stripe-Konto auf andere Weise unterbrochen, ist die Leistungserbringung durch den Anbieter aus einem Grund verhindert, den der Kunde zu vertreten hat; die Verpflichtung des Anbieters zur Bereitstellung der betroffenen Funktionen wird für diesen Zeitraum ausgesetzt, ohne dass dies die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung berührt.
(5) Technische Mindestvoraussetzungen. Der Zugriff auf die Software erfolgt über einen aktuellen, JavaScript-fähigen Internet-Browser sowie eine stabile Internetverbindung. Die Bereitstellung der erforderlichen Endgeräte, der Internetverbindung sowie der Drittkonten (insbesondere des Stripe-Kontos und etwaiger Zielsystem-Konten) obliegt dem Kunden. Der Anbieter ist berechtigt, die unterstützten Browser und technischen Voraussetzungen mit angemessener Ankündigungsfrist nach Maßgabe von § 11 anzupassen.
(6) Bestätigung und Vertragstextspeicherung. Der Anbieter bestätigt dem Kunden den Vertragsschluss durch eine an die hinterlegte E-Mail-Adresse versendete Bestätigung. Diese AGB werden dem Kunden in Textform zur Verfügung gestellt und sind zusätzlich im Kundenkonto abrufbar.
(1) Geistiges Eigentum des Anbieters. Die Software „MiracleSync" einschließlich sämtlicher Bestandteile, Quellcodes, Dokumentationen, grafischer Oberflächen, Markenzeichen sowie aller im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnisse ist urheberrechtlich und ggf. marken-, patent- oder sonst schutzrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich dem Anbieter bzw. dessen Lizenzgebern zu.
(2) Lizenzeinräumung. Für die Laufzeit des Vertrages erhält der Kunde vom Anbieter das Recht, die Software über das Internet im Rahmen seines eigenen Geschäftsbetriebs bestimmungsgemäß zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist einfach (nicht-ausschließlich), nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbar. Ein Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, auf Herausgabe von Build-Artefakten oder auf eine on-premises oder lokal installierbare Variante der Software besteht nicht.
(3) Nutzungsbeschränkungen. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, a) die Software oder Teile davon Dritten unberechtigt zugänglich zu machen, zu vermieten, unterzulizenzieren oder zu verleihen, b) die Software über den durch §§ 69d, 69e UrhG zugelassenen Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, c) auf Grundlage der Software – auch nur in Teilen – konkurrierende Anwendungen oder Module zu erstellen, d) Urheberrechtsvermerke, Markenzeichen oder sonstige Schutzrechtshinweise zu entfernen, zu verdecken oder zu verändern. Die zwingenden Rechte nach §§ 69d, 69e UrhG bleiben unberührt.
(4) Updates und neue Versionen. Stellt der Anbieter während der Vertragslaufzeit Updates, Upgrades oder neue Versionen der Software bereit, gelten die in Abs. 2 und 3 genannten Rechte und Beschränkungen für diese in gleicher Weise.
(5) Rechte des Kunden an seinen Daten. „Kundendaten" sind sämtliche Inhalte, Geschäftsdaten und Belege, die der Kunde selbst, seine Mit-Nutzer oder eine im Auftrag des Kunden tätige Schnittstelle (z. B. Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware) in die Software einspielt oder in ihr erzeugt. Die Inhaberschaft an den Kundendaten verbleibt beim Kunden. Zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen darf der Anbieter die Kundendaten speichern, technisch vervielfältigen, verarbeiten und an die vom Kunden konfigurierten Zielsysteme weitergeben; dieses Recht ist auf die Vertragslaufzeit zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungsfristen begrenzt und nicht ausschließlich. Die datenschutzrechtliche Ausgestaltung der Verarbeitung ergibt sich aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß § 1 Abs. 4 (https://www.miraclesync.de/vertrag_zur_auftragsverarbeitung).
(6) IP-Freistellung durch den Anbieter. Werden gegen den Kunden Ansprüche Dritter mit der Begründung erhoben, die vertragsgemäße Nutzung der vom Anbieter bereitgestellten Software verletze im Europäischen Wirtschaftsraum bestehende Schutzrechte (Urheber-, Patent-, Marken-, Geschmacks- oder Wettbewerbsrechte), so trägt der Anbieter auf erstes schriftliches Anfordern die hieraus berechtigten Ansprüche einschließlich notwendiger Rechtsverteidigungskosten. Dies steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde a) den Anspruch dem Anbieter ohne schuldhaftes Zögern in Textform anzeigt, b) dem Anbieter die alleinige Steuerung der Anspruchsabwehr – einschließlich etwaiger Vergleichsverhandlungen – überlässt und ihm hierbei in zumutbarem Umfang Unterstützung leistet, c) ohne vorherige Abstimmung mit dem Anbieter weder Anerkenntnisse noch Vergleiche gegenüber dem Anspruchsteller abgibt.
Zur Erfüllung der Freistellung kann der Anbieter wahlweise (i) die betroffene Funktion durch eine schutzrechtsfreie, funktional vergleichbare Variante austauschen, (ii) die zur Weiternutzung erforderlichen Rechte für den Kunden erwerben oder (iii) den Vertrag, beschränkt auf die betroffene Funktion, mit Wirkung für die Zukunft beenden und die anteilig auf den danach noch nicht ausgeschöpften Vergütungszeitraum entfallenden Entgelte zurückerstatten.
Keine Freistellung schuldet der Anbieter, wenn und soweit der geltend gemachte Anspruch auf einer Nutzung außerhalb der vertraglich eingeräumten Rechte, auf vom Kunden eingebrachten Kundendaten oder Spezifikationen oder auf Modifikationen der Software durch den Kunden oder in dessen Auftrag beruht.
(7) Freistellung durch den Kunden. Verletzt der Kunde durch Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte oder durch die Einbringung rechtsverletzender Kundendaten Rechte Dritter, stellt er den Anbieter auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
(1) Ein Abonnement je Unternehmen. Ein Abonnement berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Software für ein einziges Unternehmen des Kunden, das im Kundenkonto unter Angabe von Firmierung, Anschrift und – soweit vorhanden – Handelsregister- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegt ist. Die Nutzung eines Abonnements für mehrere Unternehmen, insbesondere im Konzernverbund, bei verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG oder bei unterschiedlichen rechtlichen Einheiten, ist ausdrücklich untersagt. Für jedes weitere Unternehmen ist ein separates Abonnement abzuschließen.
(2) Begriffsbestimmungen. a) Eine „Integration" im Sinne dieser AGB bezeichnet die Anbindung der Software an ein externes Zielsystem (z. B. ein Buchhaltungs-, Warenwirtschafts- oder ERP-System wie DATEV, sevDesk oder Lexware) oder an einen Empfänger für elektronische Rechnungen. b) Eine „Verbindung" bezeichnet die Anbindung an ein einzelnes Stripe-Konto oder eine andere unterstützte Zahlungsquelle, deren Daten in eine oder mehrere Integrationen übertragen werden.
(3) Limits je Abonnement. Sofern im gebuchten Tarif nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, sind pro Abonnement maximal zehn (10) Integrationen sowie maximal zehn (10) Verbindungen zulässig. Ein darüber hinausgehender Bedarf erfordert den Abschluss eines weiteren Abonnements oder einer individuellen Vereinbarung mit dem Anbieter.
(4) Zulässige Mit-Nutzer. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der vom Anbieter bereitgestellten Funktionen weiteren natürlichen Personen Zugänge zu seinem Kundenkonto einzurichten, insbesondere für eigene Mitarbeiter sowie für die vom Kunden beauftragte Steuerberatung, Buchhaltung oder Wirtschaftsprüfung („Mit-Nutzer"). Der Kunde stellt sicher, dass alle Mit-Nutzer auf diese AGB verpflichtet werden und sich an deren Inhalt halten. Das Handeln und Unterlassen der Mit-Nutzer wird dem Kunden wie eigenes zugerechnet.
(5) Verbotene Nutzungen. Untersagt sind insbesondere: a) die Weitergabe, Weitervermietung, der Weiterverkauf oder die unterlizenzierte Bereitstellung der Software oder von Zugangsdaten an Dritte, die nicht Mit-Nutzer im Sinne von Abs. 4 sind; b) die gemeinsame Nutzung eines einzelnen Nutzer-Accounts durch mehrere natürliche Personen (Account-Sharing); jeder Nutzer benötigt seine eigenen Zugangsdaten; c) die Nutzung der Software für rechtswidrige Zwecke oder Inhalte, insbesondere zur Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verarbeitung von Sanktionsverstößen oder zur Umgehung steuerrechtlicher Pflichten; d) die automatisierte Massenabfrage, das Crawlen oder Scrapen der Software über die hierfür vorgesehenen Schnittstellen hinaus; e) Penetrationstests, Lasttests oder Sicherheitsuntersuchungen ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform.
(6) Folgen bei Überschreitung der Limits oder Verstößen. Erkennt der Anbieter, dass der Kunde die in Abs. 1 bis 5 genannten Grenzen oder Verbote nicht einhält, kann er den Kunden zur unverzüglichen Beseitigung der Vertragsverletzung auffordern. Wird die Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen, vom Anbieter gesetzten Frist behoben, gelten die Regelungen aus § 8 (Pflichtverletzungen, Sperrung und außerordentliche Kündigung). Darüber hinaus ist der Anbieter berechtigt, für jeden nachweislich zusätzlich genutzten Unternehmensbezug bzw. jede die Limits überschreitende Integration oder Verbindung das Entgelt eines weiteren passenden Abonnements rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Überschreitung nachzuberechnen.
(1) Zugangsdaten und Sicherheit. Der Kunde ist verpflichtet, seine Zugangsdaten und sonstige Authentifizierungsmerkmale (insbesondere Passwörter, Magic-Link-E-Mails, Tokens, mit dem Kundenkonto verknüpfte Drittanbieter-Konten bei Social-Login) geheim zu halten, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und nicht an unberechtigte Personen weiterzugeben. Der Kunde wird angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen treffen, um die Sicherheit seines Stripe-Kontos, seiner Endgeräte und seines Kundenkontos zu gewährleisten und die vom Anbieter jeweils angebotenen Authentifizierungsverfahren bestimmungsgemäß zu nutzen. Bei Verdacht auf unberechtigten Zugriff hat der Kunde den Anbieter unverzüglich in Textform zu informieren und die betroffenen Zugangsdaten bzw. Authentifizierungsmerkmale unverzüglich zu ändern oder zu sperren.
(2) Verantwortlichkeit für Mit-Nutzer. Der Kunde steht für sämtliche Handlungen und Unterlassungen der nach § 5 Abs. 4 von ihm autorisierten Mit-Nutzer – insbesondere eigener Mitarbeiter sowie beauftragter Steuerberater, Buchhalter und sonstiger externer Dienstleister – so ein, als hätte er sie selbst vorgenommen.
(3) Verantwortlichkeit für Daten und Konfiguration. Der Kunde ist allein verantwortlich für a) die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm in die Software eingegebenen oder über Schnittstellen importierten Daten, b) die ordnungsgemäße Konfiguration der Software (insbesondere die Zuordnung von Stripe-Belegarten zu Konten, Steuersätzen und Buchungslogiken sowie die Abbildung umsatzsteuerlicher Sachverhalte), c) die Auswahl und Beauftragung der angebundenen Drittsysteme (Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware u. a.) sowie für die Aufrechterhaltung der für die Anbindung erforderlichen Berechtigungen (z. B. Stripe-Connect-Autorisierung gemäß § 3 Abs. 4).
(4) Eigene Datensicherung (Backup-Obliegenheit). Der Anbieter führt regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherungen durch. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, in angemessenen Abständen eigene Sicherungen seiner Daten, insbesondere der über die Software erzeugten Exporte, anzulegen und an einem von der Software unabhängigen Speicherort vorzuhalten. Diese Obliegenheit ist Voraussetzung für die Haftungsbegrenzung bei Datenverlust gemäß § 13 Abs. 6.
(5) Rechtskonforme Nutzung. Die Nutzung der Software durch den Kunden hat im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen, mit diesen AGB sowie mit den Bedingungen der angebundenen Drittanbieter zu erfolgen, namentlich den Stripe-Nutzungsbedingungen sowie den jeweiligen Bedingungen von DATEV, sevDesk und Lexware und den für E-Rechnungen einschlägigen umsatzsteuer- und handelsrechtlichen Vorgaben. Maßnahmen, die geeignet sind, die IT-Sicherheit, die Stabilität oder die Integrität der Software zu gefährden, sind unzulässig. Sicherheits-, Penetrations- oder Lasttests sowie automatisierte Angriffsversuche sind nur mit vorheriger Genehmigung des Anbieters in Textform zulässig.
(6) Benennung eines Ansprechpartners. Der Kunde benennt dem Anbieter mindestens eine natürliche Person als verantwortlichen Ansprechpartner mit gültiger E-Mail-Adresse und – soweit verfügbar – Telefonnummer. Mitteilungen, Erklärungen und Eskalationen, die der Anbieter an diesen Ansprechpartner richtet, gelten als dem Kunden zugegangen. Wechselt der Ansprechpartner, ist dies dem Anbieter unverzüglich mitzuteilen.
(7) Mitwirkung bei Fehleranalyse. Bei Störungen und Mängelmeldungen unterstützt der Kunde den Anbieter in angemessenem Umfang bei Fehleranalyse und -beseitigung, insbesondere durch a) eine möglichst konkrete Fehlerbeschreibung mit Reproduktionsschritten, b) die Bereitstellung relevanter Konfigurationsangaben und – soweit zumutbar – Logdaten oder Screenshots, c) die Prüfung seines eigenen Verantwortungsbereichs (Internetanbindung, Browser, Stripe-Status, Konfiguration der Zielsysteme) vor Meldung einer Störung. Zeitverzögerungen bei der Störungsbehebung, die auf einer verzögerten oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden beruhen, werden nicht auf etwaige Reaktions- oder Behebungszeiten angerechnet.
(8) Freistellung durch den Kunden. Soweit der Kunde die ihm hierfür zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat, hat er den Anbieter auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter (einschließlich der dafür angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung) freizuhalten, die aus einer rechtswidrigen Nutzung der Software, aus einer Rechtsverletzung durch vom Kunden in die Software eingebrachte oder über sie verarbeitete Daten oder aus einer Verletzung der Pflichten aus diesem § 6 durch den Kunden oder seine Mit-Nutzer hergeleitet werden.
(1) Datenhoheit des Kunden. Die mit der Software erfassten, verarbeiteten und erzeugten Daten des Kunden (insbesondere Stripe-Transaktionsdaten, Konfigurationsdaten, aufbereitete Exportdateien) verbleiben in der Datenhoheit des Kunden. Der Anbieter verarbeitet diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages und gemäß der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (§ 1 Abs. 4, abrufbar unter https://www.miraclesync.de/vertrag_zur_auftragsverarbeitung). Eine Nutzung darüber hinaus erfolgt nur in anonymisierter oder aggregierter Form gemäß § 14 Abs. 6.
(2) Datenrückgabe. Der Kunde kann während der Vertragslaufzeit jederzeit über die in der Software bereitgestellten Export-Funktionen seine Daten in den jeweils angebotenen Formaten (insbesondere CSV, DATEV-Format) herunterladen. Nach Vertragsende gelten die Regelungen aus § 10 Abs. 4 bis 6. Ein Anspruch des Kunden darauf, dass der Anbieter eine zur Weiterverwendung der exportierten Daten geeignete Software bereitstellt, besteht nicht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Anbieters an den Kundendaten besteht nicht; gesetzliche Aufbewahrungspflichten des Anbieters (insbesondere § 257 HGB, § 147 AO für an den Kunden gerichtete Rechnungen) bleiben unberührt.
(3) Verantwortung für Ursprungsdaten und Konfiguration. Der Kunde ist allein verantwortlich für a) die sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der in Stripe und anderen Quellsystemen vorhandenen Ursprungsdaten, b) die Konfiguration der Software, insbesondere die Zuordnung von Stripe-Produkten, Steuersätzen, Sachkonten, Kostenstellen und sonstigen buchhalterischen Parametern, c) die fortlaufende Anpassung der Konfiguration an Änderungen seiner steuer- und handelsrechtlichen Verhältnisse.
(4) Validierungsobliegenheit. Der Kunde ist verpflichtet, alle durch die Software erzeugten Ergebnisse, insbesondere die Exportdateien und elektronischen Rechnungen, vor deren Weiterverwendung (z. B. Import in DATEV, sevDesk, Lexware, Übermittlung an Empfänger einer E-Rechnung, Übergabe an das Finanzamt) eigenständig auf Plausibilität, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Erkennt der Kunde Abweichungen, hat er die Verwendung zu unterlassen und den Anbieter unverzüglich zu informieren.
(5) GoBD-Verantwortung. Die Einhaltung der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) – einschließlich Erstellung und Pflege der hierfür erforderlichen Verfahrensdokumentation – obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Software leistet eine technische Vorverarbeitung von Daten; sie ersetzt weder die buchhalterische Würdigung noch die GoBD-Compliance des Kunden und ist nicht darauf ausgelegt, diese eigenständig sicherzustellen.
(6) Aufbewahrungspflichten. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (insbesondere § 257 HGB, § 147 AO). Die Software ist kein Archivierungssystem im Sinne dieser Vorschriften. Der Anbieter empfiehlt dem Kunden, die mit der Software erzeugten Exporte und Rechnungen unverzüglich nach Erstellung in ein revisionssicheres Archiv- bzw. DMS-System des Kunden zu übernehmen.
(7) Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinne. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) für die mit Hilfe der Software verarbeiteten personenbezogenen Daten ist der Kunde. Der Anbieter ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO; Einzelheiten regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß § 1 Abs. 4.
(1) Abmahnung. Verletzt der Kunde Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere die Pflichten aus den §§ 5 (Nutzungsumfang/Limits), 6 (Pflichten des Kunden) und 7 (Datenverantwortung), kann der Anbieter den Kunden in Textform unter Beschreibung der konkreten Pflichtverletzung und Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung auffordern. Einer Abmahnung bedarf es nicht, soweit sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht, der Kunde die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände die sofortige Sperrung oder Kündigung rechtfertigen (Gefahr im Verzug, drohende Schäden für den Anbieter oder Dritte, gravierende Sicherheits- oder Compliance-Verstöße).
(2) Sperrung als vorrangiges Mittel. Vor Ausspruch einer Kündigung kann der Anbieter den Zugriff des Kunden auf die Software vollständig oder teilweise vorübergehend sperren. Eine Sperrung kommt namentlich in Betracht, wenn a) eine zuvor erteilte Abmahnung nach Abs. 1 fruchtlos verstrichen ist, b) tatsächliche Anhaltspunkte auf einen unbefugten Zugriff auf das Kundenkonto hindeuten, c) eine Fortsetzung der Nutzung erhebliche Sicherheits-, Compliance- oder Rechtsrisiken für den Anbieter, andere Kunden oder Dritte hervorrufen würde, oder d) der Kunde trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Kalendertage in Verzug ist; bei monatlichen und nutzungsbasierten Tarifen reicht der Verzug mit einer Monatsvergütung, bei jährlichen Abonnements der Verzug mit der laufenden Jahresvergütung oder einer betragsmäßig entsprechenden Teilforderung.
Der Umfang der Sperrung wird auf das Maß beschränkt, das zur Erreichung des Sperrzwecks notwendig ist. Sofern dies möglich ist und keine Gefahr im Verzug besteht, gibt der Anbieter dem Kunden vor der Sperrung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vergütungspflicht des Kunden besteht auch während einer berechtigten Sperrung fort. Sobald die Sperrgründe entfallen sind – im Fall eines Zahlungsverzuges nach vollständigem Ausgleich der offenen Forderungen einschließlich Verzugsschäden –, hebt der Anbieter die Sperrung ohne schuldhaftes Zögern auf.
(3) Außerordentliche Kündigung durch den Anbieter. Das Recht jeder Partei zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn a) der Kunde eine wesentliche Pflicht aus diesem Vertrag trotz Abmahnung gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht erfüllt oder die Pflichtverletzung wiederholt, b) der Kunde mit der Zahlung der Vergütung für mindestens zwei aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume oder mit einem Betrag in Höhe der Vergütung für zwei Abrechnungszeiträume in Verzug ist; bei jährlichen Abonnements steht dem Verzug mit zwei Abrechnungszeiträumen der Verzug mit der für die laufende Jahresperiode geschuldeten Jahresvergütung gleich, c) der Kunde die Software in einer Weise nutzt, die gegen § 5 Abs. 5 (verbotene Nutzungen) verstößt, d) die Stripe-Autorisierung gemäß § 3 Abs. 4 vom Kunden dauerhaft, d. h. länger als dreißig (30) Kalendertage, entzogen wird und der Kunde sie trotz Aufforderung nicht wiederherstellt, e) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen wird.
(4) Form der Kündigung. Außerordentliche Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).
(5) Folgen der Kündigung. Mit Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden. Die in § 10 Abs. 4 bis 6 geregelten Pflichten zur Datenrückgabe und Datenlöschung bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche des Anbieters wegen der Pflichtverletzung richten sich nach den allgemeinen Regelungen (§ 13). Bereits gezahlte Vergütungen sind nicht zu erstatten, soweit sie auf bereits erbrachte oder durch den Kunden zu vertretende Leistungen entfallen.
(1) Kostenlose Testphase. Der Anbieter kann Neukunden eine kostenlose Testphase gewähren, deren Dauer auf der Website bzw. im Bestellprozess angegeben wird; vorbehaltlich abweichender Angabe beträgt sie sieben (7) Kalendertage ab Freischaltung des Zugangs. Während der Testphase steht dem Kunden der jeweils ausgewiesene Funktionsumfang ohne Zahlungspflicht zur Verfügung. Die Testphase endet automatisch mit Ablauf der angegebenen Frist. Eine Verlängerung oder ein Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement erfolgt ausschließlich dann, wenn der Kunde innerhalb der Testphase einen kostenpflichtigen Tarif aktiv bestellt; dies kann sowohl ein monatliches als auch ein jährliches Abonnement oder ein nutzungsbasiertes Modell sein. Ohne aktive Bestellung erfolgt keine automatische Umwandlung in ein zahlungspflichtiges Abonnement und es entstehen keine Kosten. Während der Testphase gewährt der Anbieter keine Verfügbarkeits- oder Support-Zusagen nach § 12.
(2) Mehrfachnutzung der Testphase. Jeder Kunde ist berechtigt, die kostenlose Testphase einmalig zu nutzen. Die mehrfache Inanspruchnahme der Testphase durch dieselbe natürliche oder juristische Person, durch verbundene Unternehmen oder unter Verwendung abweichender E-Mail-Adressen, Firmierungen, Stripe-Konten oder Identitäten ist ausgeschlossen. Bei Verstoß ist der Anbieter berechtigt, sämtliche betroffenen Testaccounts ohne Vorankündigung zu sperren und die für die unrechtmäßig genutzten Testzeiträume nach geltender Preisliste fällig gewordenen Beträge nachzuberechnen.
(3) Vergütungsmodelle. Die Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif. Es werden insbesondere die folgenden Modelle angeboten: a) Monatliches Abonnement mit fester Monatsgebühr, Abrechnung monatlich im Voraus; b) Jährliches Abonnement mit fester Jahresgebühr, Abrechnung einmalig im Voraus für die jeweilige Jahreslaufzeit; jährliche Abonnements werden ausschließlich für Festpreis-Tarife angeboten; c) Nutzungsbasiertes Modell, bei dem sich die monatliche Vergütung nach einer im Tarif definierten Mengenmetrik (insbesondere Anzahl der verarbeiteten Stripe-Transaktionen oder Anzahl der erzeugten Belege) im jeweiligen Abrechnungsmonat bemisst; die Abrechnung erfolgt monatlich nachschüssig auf Basis der im abgeschlossenen Vormonat erfassten Mengen. Nutzungsbasierte Tarife werden nicht als jährliches Abonnement angeboten.
Die jeweils gültige Preisliste ist auf der Website des Anbieters (www.miraclesync.de) abrufbar und für den Kunden maßgeblich in der Fassung, die zum Zeitpunkt seiner Bestellung dort ausgewiesen ist.
(4) Preise, Steuern, Fälligkeit. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Bei monatlichen Abonnements wird die Vergütung im Voraus für den jeweiligen Abrechnungsmonat berechnet, bei jährlichen Abonnements einmalig im Voraus für die jeweils zwölfmonatige Laufzeit und bei nutzungsbasierten Tarifen monatlich nachschüssig.
(5) Zahlungsmittel und Einzug. Der Kunde hinterlegt im Kundenkonto eine gültige Zahlungsmethode (insbesondere SEPA-Lastschrift oder Kreditkarte). Der Anbieter ist berechtigt, fällige Beträge automatisiert über die hinterlegte Zahlungsmethode einzuziehen. Der Kunde stellt sicher, dass die hinterlegte Zahlungsmethode jederzeit gültig ist und ausreichend Deckung aufweist. Kosten, die dem Anbieter durch Rücklastschriften oder fehlgeschlagene Kartenzahlungen aus vom Kunden zu vertretenden Gründen entstehen, sind vom Kunden zu erstatten.
(6) Elektronische Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich elektronisch – entweder als PDF oder in einem den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden E-Rechnungsformat. Die Rechnung wird an die im Kundenkonto hinterlegte Rechnungs-E-Mail versandt und kann zusätzlich im Kundenkonto eingesehen werden. Mit Abschluss des Vertrages stimmt der Kunde dieser Form der Rechnungsstellung zu.
(7) Zahlungsverzug. Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 288, 247 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Solange der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, ist der Anbieter von seinen Leistungspflichten – einschließlich Support- und Verfügbarkeitszusagen nach § 12 – befreit; die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Sperrung sowie die in § 8 Abs. 3 vorgesehene außerordentliche Kündigung bleiben unberührt.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der jeweiligen Hauptforderung des Anbieters steht.
(9) Preisanpassung. Soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten verändern, kann der Anbieter die vereinbarten Preise zum Ende eines Kalendermonats anpassen. Erfasst sind Kostenpositionen wie Hosting- und Cloud-Infrastruktur, Lizenz- und Schnittstellenentgelte angebundener Drittanbieter (z. B. Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware), Personal- und Lohnnebenkosten sowie regulatorisch bedingte Mehraufwände. Die beabsichtigte Anpassung wird dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform an die hinterlegte E-Mail-Adresse angekündigt; dabei weist der Anbieter auf das Sonderkündigungsrecht nach Satz 4 sowie auf die Folgen eines Schweigens hin. Erhöht sich der Preis innerhalb eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten um mehr als 10 %, kann der Kunde den Vertrag binnen einer Ausschlussfrist von vier (4) Wochen ab Zugang der Ankündigung in Textform zum Wirksamkeitsdatum der Erhöhung außerordentlich kündigen. Übt der Kunde dieses Recht nicht fristgerecht aus, gilt die angekündigte Anpassung als vereinbart. Bei jährlichen Abonnements wirkt eine Preisanpassung erst mit Beginn der nächsten Verlängerungsperiode; der für die laufende Jahreslaufzeit vereinbarte Preis bleibt unverändert.
(1) Vertragsbeginn und Laufzeit. Der Vertrag beginnt mit Freischaltung des Zugangs zur Software (§ 3 Abs. 1). Eine vorausgehende kostenlose Testphase (§ 9 Abs. 1) lässt eine Mindestlaufzeit erst mit Bestellung eines kostenpflichtigen Tarifs entstehen. Die Mindestlaufzeit richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Tarif: a) Monatliches Abonnement und nutzungsbasiertes Modell: Mindestlaufzeit von einem Monat; der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. b) Jährliches Abonnement: Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten ab Vertragsbeginn (nachfolgend „Erstlaufzeit"). Wird der Vertrag nicht gemäß Abs. 2 lit. b gekündigt, verlängert er sich nach Ablauf der Erstlaufzeit jeweils automatisch um weitere zwölf (12) Monate (nachfolgend „Verlängerungsperiode").
(2) Ordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt in Textform (z. B. E-Mail an mail@miraclesync.de) oder unmittelbar über die hierfür vorgesehene Funktion im Kundenkonto. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigung beim Anbieter bzw. – bei Kündigung über das Kundenkonto – die Aufzeichnung des Kündigungsklicks durch die Software maßgeblich. Es gelten folgende Kündigungsfristen: a) Monatliches Abonnement und nutzungsbasiertes Modell: Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von sieben (7) Kalendertagen zum Ende eines Abrechnungsmonats ordentlich kündigen. b) Jährliches Abonnement: Beide Parteien können den Vertrag jederzeit, ohne Einhaltung einer Frist, zum Ende der jeweils laufenden Erst- oder Verlängerungsperiode ordentlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der jeweiligen Periode zugegangen sein; geht sie nach diesem Zeitpunkt zu, wirkt sie zum Ende der dann laufenden nächsten Verlängerungsperiode.
(3) Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt; die Voraussetzungen und Folgen ergeben sich aus § 8.
(4) Datenexport nach Kündigung. Bis zum Wirksamwerden der Beendigung (Ende der laufenden Abrechnungsperiode bei monatlichen und nutzungsbasierten Tarifen bzw. Ende der laufenden Erst- oder Verlängerungsperiode bei jährlichen Abonnements) stehen dem Kunden die in der Software bereitgestellten Export-Funktionen unverändert zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, vor Wirksamwerden der Beendigung die von ihm benötigten Daten und Exporte selbständig herunterzuladen, an einem sicheren Speicherort zu archivieren und auf Vollständigkeit zu prüfen.
(5) Datenlöschung nach Vertragsende. Sechs (6) Wochen nach Wirksamwerden der Vertragsbeendigung löscht der Anbieter die im Auftrag des Kunden verarbeiteten Daten, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, unwiederbringlich. Der Kunde kann durch Erklärung in Textform jederzeit eine vorzeitige Löschung verlangen; sie wird sodann ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang des Verlangens, vollzogen. Soweit der Anbieter aufgrund gesetzlicher Vorschriften – insbesondere § 257 HGB und § 147 AO im Hinblick auf an den Kunden gerichtete Rechnungen sowie weiterer handels- und steuerrechtlicher Bestimmungen – zur Aufbewahrung verpflichtet ist, gilt die Löschungspflicht insoweit nicht; die betroffenen Datensätze werden ausschließlich zur Erfüllung dieser Pflichten weiterverarbeitet und mit Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist gelöscht.
(6) Kontodaten und Konfigurationen. Das Kundenkonto sowie die zugehörigen Stammdaten bestehen über das Vertragsende hinaus fort, bis der Kunde deren Löschung verlangt. Vom Kunden eingerichtete Konfigurationen ohne Personenbezug – beispielsweise Mapping-Tabellen, Buchungsregeln oder Tarif-Einstellungen – darf der Anbieter aufbewahren, damit der Kunde im Falle einer späteren Wiederaufnahme der Nutzung ohne erneuten Einrichtungsaufwand starten kann. Auch diese Konfigurationen werden auf Verlangen des Kunden gelöscht.
(7) Wirkung der Beendigung und Rückerstattung. Mit Wirksamwerden der Beendigung erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden (§ 4 Abs. 2). Bereits gezahlte Entgelte werden grundsätzlich nicht erstattet, soweit die ordnungsgemäße Bereitstellung der Software für den jeweiligen bereits abgerechneten Zeitraum möglich war. Dies gilt insbesondere für die im Voraus gezahlte Jahresvergütung beim jährlichen Abonnement bei einer ordentlichen Kündigung des Kunden vor Ablauf der jeweiligen Erst- oder Verlängerungsperiode sowie für bereits abgerechnete Monatsvergütungen. Eine anteilige Rückerstattung im Voraus gezahlter Entgelte für noch nicht erbrachte Leistungen erfolgt ausschließlich, soweit das Vertragsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Kunden aus einem vom Anbieter zu vertretenden Grund vorzeitig endet.
(1) Fortlaufende Weiterentwicklung. Der Anbieter entwickelt die Software fortlaufend weiter (insbesondere durch Updates, Bugfixes, Performanceverbesserungen, Anpassungen der Benutzeroberfläche, kleinere Funktionsanpassungen). Änderungen, die die Kernfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 nicht wesentlich beeinträchtigen, kann der Anbieter jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vornehmen.
(2) Zulässige Gründe für Änderungen. Anpassungen der Software oder einzelner Leistungsmerkmale sind dem Anbieter namentlich gestattet, a) wenn sie technisch geboten sind (z. B. zur Fehlerbehebung, zur Aufrechterhaltung der Stabilität, beim Wechsel oder Wegfall eingesetzter Bibliotheken und Komponenten), b) wenn sie aus Anforderungen der IT-Sicherheit oder des Datenschutzes resultieren, c) wenn sie regulatorisch erforderlich werden – etwa zur Umsetzung von Gesetzesänderungen, behördlichen Anordnungen, gerichtlichen Entscheidungen oder umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben (z. B. zur E-Rechnungspflicht nach § 14 UStG), d) wenn ein angebundener Drittanbieter (Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware, Empfänger elektronischer Rechnungen) seine Schnittstellen, Datenformate oder Funktionsumfänge wesentlich verändert.
(3) Wesentliche Leistungsänderungen. Beabsichtigt der Anbieter eine Änderung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Kernfunktionen (§ 2 Abs. 3) führt oder den Leistungsumfang in für den Kunden erheblicher Weise einschränkt, kündigt er diese mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform an. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu, das er innerhalb einer Ausschlussfrist von vier (4) Wochen ab Zugang der Ankündigung in Textform ausüben kann. Der Anbieter weist den Kunden in der Ankündigung auf das Sonderkündigungsrecht und die Folgen seines Schweigens gesondert hin. Übt der Kunde das Sonderkündigungsrecht nicht aus, gelten die geänderten Leistungen ab dem angekündigten Zeitpunkt als vereinbart.
(4) Vorab-Funktionen (Beta). Bestimmte Funktionen kann der Anbieter mit einer Kennzeichnung als „Beta", „Preview", „Pilot", „Early Access", „Labs" oder mit vergleichbarem Hinweis zur Erprobung freischalten. Diese Vorab-Funktionen dienen ausschließlich der Evaluierung neuer Leistungen; sie werden ohne Gewährleistung sowie außerhalb der in § 12 geregelten Verfügbarkeits- und Supportzusagen bereitgestellt und sind für einen produktiven oder geschäftskritischen Einsatz nicht freigegeben. Der Anbieter darf eine Vorab-Funktion jederzeit ändern, vorübergehend deaktivieren oder dauerhaft einstellen, ohne dass dies eine Vergütungs-, Erstattungs- oder Ersatzpflicht auslöst. Mit Einstellung einer Vorab-Funktion können die ausschließlich über sie erzeugten oder verarbeiteten Daten verloren gehen; vor Nutzung sollte der Kunde daher eine eigene Sicherung der relevanten Daten vornehmen.
(5) Kundenwünsche zur Funktionserweiterung. Wünscht der Kunde individuelle Anpassungen, Schnittstellen oder zusätzliche Funktionen, die über den Leistungsumfang seines Tarifs hinausgehen, ist der Anbieter zur Umsetzung nicht verpflichtet. Sofern der Anbieter die Umsetzung übernimmt, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform, insbesondere zu Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung.
(6) Änderungen dieser AGB. Eine Anpassung dieser AGB mit Wirkung für die Zukunft kann der Anbieter vornehmen, soweit die Anpassung erforderlich ist, das vertragliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschoben wird und die Änderung dem Kunden zumutbar ist. Als zumutbar gelten insbesondere Anpassungen, die der Reaktion auf neue gesetzliche oder regulatorische Vorgaben, auf höchstrichterliche Rechtsprechung, auf Änderungen bei angebundenen Drittanbietern oder auf die Weiterentwicklung der Software und branchenüblicher Standards dienen.
(7) Verfahren der AGB-Änderung. Beabsichtigte Änderungen werden dem Kunden mindestens sechs (6) Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; die Mitteilung benennt die Änderungen, den vorgesehenen Wirksamkeitstermin sowie das Widerspruchsrecht des Kunden und die Bedeutung seines Schweigens (Zustimmungsfiktion). Erhebt der Kunde nicht innerhalb von sechs (6) Wochen ab Zugang der Mitteilung Widerspruch in Textform, treten die geänderten AGB zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Widerspricht der Kunde fristgerecht, kann der Anbieter den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung ordentlich kündigen. Für Hauptleistungspflichten (Kernfunktionen und Vergütung) gilt die Zustimmungsfiktion nicht; insoweit greifen die spezielleren Regelungen aus Abs. 3 (wesentliche Leistungsänderungen) und § 9 Abs. 9 (Preisanpassung).
(1) Anwendbares Recht und Mängelbegriff. Auf die Bereitstellung der Software finden, soweit in diesen AGB nicht abweichend geregelt, die Vorschriften des Mietrechts (§§ 535 ff. BGB) Anwendung. Der Anbieter gewährleistet, dass die Software während der Vertragslaufzeit dem in § 2 vereinbarten Leistungsumfang entspricht und in ihrer Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Unerhebliche Abweichungen vom Soll-Zustand stellen keinen Mangel dar. Den Parteien ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Softwarefehler nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
(2) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Mängelhaftung. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Ansprüche bei Rechtsmängeln sowie die Haftungsregelungen in § 13 bleiben unberührt.
(3) Mängelmeldung und Nacherfüllung. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme in nachvollziehbarer Form über die vom Anbieter bereitgestellten Supportkanäle. Vor der Meldung prüft er den eigenen Verantwortungsbereich (§ 6 Abs. 7). Der Anbieter leistet Gewähr durch Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist, insbesondere durch Update, Hotfix, Konfigurationsanpassung oder Bereitstellung eines zumutbaren Workarounds. Gelingt die Nacherfüllung trotz angemessener Frist nicht, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte unter Berücksichtigung der Haftungsregelungen aus § 13 zu; Service Credits nach Abs. 6 werden auf etwaige Minderungsansprüche angerechnet.
(4) Zielverfügbarkeit. Der Anbieter gewährleistet eine Verfügbarkeit der Kernfunktionen (§ 2 Abs. 3) von 99,0 % pro Kalendermonat am Übergabepunkt. Übergabepunkt ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters zum Internet. Die Verfügbarkeit wird wie folgt berechnet:
Verfügbarkeit (%) = (Gesamtzeit des Monats in Minuten − Nichtverfügbarkeit in Minuten) / Gesamtzeit des Monats in Minuten × 100.
Zeitangaben werden in vollen, abgerundeten Minuten je Kalendermonat in mitteleuropäischer Zeit bzw. Sommerzeit ermittelt. Als Nichtverfügbarkeit gelten Zeiten, in denen die Kernfunktionen am Übergabepunkt aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, für mehr als einen unwesentlichen Teil der Nutzer nicht erreichbar oder nicht in ihren wesentlichen Grundfunktionen nutzbar sind. Die Messung der Verfügbarkeit erfolgt durch das Monitoring-System des Anbieters am Übergabepunkt; für den Nachweis der Verfügbarkeit sind die Messdaten des Anbieters maßgeblich. Der Anbieter dokumentiert relevante Inzidenzen für die Dauer von mindestens zwölf (12) Monaten.
(5) Keine Nichtverfügbarkeit. Nicht als Nichtverfügbarkeit zählen Zeiten, in denen die Software aufgrund eines der folgenden Umstände eingeschränkt oder nicht erreichbar ist: a) Wartungsmaßnahmen, die der Anbieter mindestens 72 Stunden vorab per E-Mail oder im Kundenkonto ankündigt; ihr Gesamtumfang beträgt höchstens acht (8) Stunden je Kalendermonat; b) kurze, nicht im Voraus angekündigte Wartungs- und Deployment-Fenster werktags zwischen 22:00 und 06:00 Uhr (MEZ/MESZ) sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen in Nordrhein-Westfalen, sofern der einzelne Vorgang vier (4) Stunden nicht überschreitet; c) unaufschiebbare Sicherheits- oder Stabilitätsmaßnahmen, die keinen Aufschub dulden (z. B. das Einspielen sicherheitskritischer Patches); d) Sperrungen oder Zugangsentziehungen nach Maßgabe von § 8; e) Beeinträchtigungen, die ausschließlich Vorab-Funktionen nach § 11 Abs. 4 betreffen; f) Ereignisse höherer Gewalt gemäß § 15 Abs. 1; g) Störungen aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder eines von ihm beauftragten Dritten – etwa lokale IT- oder Netzwerkprobleme, Entzug der Stripe-Autorisierung oder fehlerhafte Konfiguration; h) Leistungs- oder Verfügbarkeitsausfälle angebundener Drittanbieter (z. B. Stripe, DATEV, sevDesk, Lexware), soweit diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind.
(6) Service Credits. Wird die Zielverfügbarkeit in einem Kalendermonat unterschritten, kann der Kunde auf Antrag eine Gutschrift („Service Credit") in folgender Staffelung auf die für den betroffenen Monat geschuldete Netto-Vergütung verlangen; bei jährlichen Abonnements bemisst sich die Bezugsgröße nach einem Zwölftel der für die laufende Jahresperiode vereinbarten Jahresvergütung:
| Verfügbarkeit im Kalendermonat | Service Credit |
|---|---|
| 98,0 % bis unter 99,0 % | 5 % |
| 95,0 % bis unter 98,0 % | 10 % |
| unter 95,0 % | 20 % |
Der Service Credit hat den Charakter einer pauschalierten Minderung. Etwaige gesetzliche Minderungsansprüche bestehen daneben fort, werden jedoch durch gewährte Service Credits aufgezehrt. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Unterschreitung der Zielverfügbarkeit sind ausgeschlossen, soweit der Anbieter nicht nach § 13 Abs. 1 unbeschränkt haftet. Der Kunde hat den Anspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von dreißig (30) Tagen nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats in Textform geltend zu machen; nach fruchtlosem Ablauf ist eine Geltendmachung ausgeschlossen. Die Verrechnung erfolgt ausschließlich mit der nächsten regulären Rechnung; eine Auszahlung findet nicht statt. Befindet sich der Kunde im betroffenen Monat oder zum Zeitpunkt der Geltendmachung mit fälligen Zahlungen länger als vierzehn (14) Tage in Verzug, entfällt der Anspruch auf Service Credits.
(7) Abhängigkeit von Drittanbietern. Die Funktionsfähigkeit der Software steht in erheblichem Umfang in Abhängigkeit von Drittanbietern – namentlich Stripe sowie den vom Kunden gewählten Zielsystemen (DATEV, sevDesk, Lexware, Empfänger elektronischer Rechnungen). Für deren Leistungen, Verfügbarkeit, Schnittstellenstabilität und Datenqualität übernimmt der Anbieter keine Gewähr. Erfährt der Anbieter von einer wesentlichen drittseitig verursachten Störung, informiert er den Kunden ohne schuldhaftes Zögern in geeigneter Form, etwa per E-Mail oder Hinweis im Kundenkonto, und wirkt – soweit zumutbar – auf einen Workaround hin. Hält eine derartige wesentliche Drittanbieterstörung länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag insoweit durch Erklärung in Textform außerordentlich beenden.
(8) Support. Der Support des Anbieters umfasst die Annahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen sowie Fragen zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software. Nicht vom Support umfasst sind insbesondere Individualentwicklung, kundenspezifische Architektur-Beratung, Schulungen sowie die Behebung von Störungen im Verantwortungsbereich des Kunden oder seiner Dienstleister (§ 6 Abs. 3).
(9) Erreichbarkeit und Reaktionszeit. Verbindlicher Supportkanal des Anbieters ist die E-Mail-Adresse mail@miraclesync.de. Über diesen Kanal eingegangene Anfragen werden montags bis freitags, jeweils mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Nordrhein-Westfalen und in Bayern, innerhalb von 48 Stunden per E-Mail beantwortet. Die Reaktionszeit bezeichnet ausschließlich die qualifizierte Ersteinschätzung und den Beginn der Bearbeitung; eine Zusage über die Behebungsdauer (Entstörfrist) ist hiermit nicht verbunden. Außerhalb der vorgenannten Zeiten eingegangene Anfragen gelten als zu Beginn der nächsten Erreichbarkeitszeit zugegangen. Der Anbieter kann zusätzlich weitere Supportkanäle (z. B. In-App-Chat, Telefon) anbieten; eine vertraglich verbindliche Reaktionszeit besteht hierfür nicht.
(1) Unbeschränkte Haftung. Der Anbieter haftet unbeschränkt a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, b) für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsgarantie, d) bei arglistig verschwiegenen Mängeln, e) nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.
(2) Haftung bei leichter Fahrlässigkeit – Kardinalpflichten. Verletzt der Anbieter leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht), ist seine Haftung der Höhe nach auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypisch eintretenden Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von zentraler Bedeutung sind, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würde und auf deren Einhaltung der Kunde im Hinblick auf die Natur des Vertrages vertrauen darf.
(3) Haftungshöchstbetrag. Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensereignis und insgesamt je Vertragsjahr zusätzlich auf den Betrag der gesamten Netto-Vergütung begrenzt, die der Kunde in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem Schadensereignis an den Anbieter gezahlt hat oder vertraglich zu zahlen verpflichtet war. War das Vertragsverhältnis kürzer als zwölf (12) Monate, ist die gesamte bis zum Schadensereignis vereinbarte Vergütung maßgeblich. Bei jährlichen Abonnements bemisst sich der Cap nach der für die im Schadenszeitpunkt laufende Jahresperiode vereinbarten Jahresvergütung; bei nutzungsbasierten Tarifen nach der Summe der in den letzten zwölf (12) abgerechneten Monaten an den Anbieter gezahlten Netto-Vergütung. Diese Begrenzung gilt nicht für Ansprüche aus der IP-Freistellung nach § 4 Abs. 6.
(4) Ausschluss weitergehender Haftung. Eine über die Absätze 1 bis 3 hinausgehende Haftung des Anbieters ist ausgeschlossen.
(5) Spezifische Haftungsausschlüsse. Soweit der Anbieter nicht nach Absatz 1 unbeschränkt haftet, ist seine Haftung in folgenden Fallgruppen ausgeschlossen: a) für Schäden, die auf der unzureichenden Sicherung des Stripe-Kontos durch den Kunden, dem Verlust von Zugangsdaten oder deren Weitergabe an Unberechtigte beruhen; b) für Schäden, die durch fehlerhafte oder unvollständige Eingangsdaten, eine fehlerhafte Konfiguration der Software durch den Kunden oder die Nichtbeachtung der Prüfobliegenheit aus § 7 Abs. 4 entstanden sind; c) für Schäden infolge der Nutzung von Vorab-Funktionen im Sinne des § 11 Abs. 4 (Beta); d) für Schäden aus Leistungs-, Verfügbarkeits- oder Datenqualitätsmängeln angebundener Drittanbieter, soweit der Anbieter diese nicht zu vertreten hat; e) für Störungen in Telekommunikationsverbindungen, Leitungswegen und im Internet, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegen.
(6) Datenverlust. Im Fall eines Verlustes von Daten haftet der Anbieter nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden (§ 6 Abs. 4) erforderlich gewesen wäre.
(7) Persönliche Haftung. Die Haftungsbegrenzungen dieses § 13 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(8) Verjährung. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absatz 1 (insbesondere Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Leben/Leib/Gesundheit, Garantie, ProdHaftG, arglistig verschwiegene Mängel) sowie für Ansprüche nach Art. 82 DSGVO; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Einhaltung des Datenschutzrechts. Die Parteien verpflichten sich, bei der Vertragsdurchführung die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG).
(2) Auftragsverarbeitung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Anbieter im Auftrag des Kunden erfolgt auf Grundlage einer eigenständigen Vereinbarung der Parteien nach Art. 28 DSGVO (nachfolgend „AVV"). Die jeweils aktuelle Fassung der AVV ist unter https://www.miraclesync.de/vertrag_zur_auftragsverarbeitung abrufbar. Sollten datenschutzrechtliche Aspekte in diesen AGB und in der AVV unterschiedlich geregelt sein, gehen die Regelungen der AVV insoweit vor. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO bleibt der Kunde; ihm obliegt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegenüber den betroffenen Personen.
(3) Technische und organisatorische Maßnahmen. Der Anbieter ergreift angemessene technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der verarbeiteten Daten. Einzelheiten ergeben sich aus der AVV.
(4) Geheimhaltung. a) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt, mindestens jedoch fünf (5) Jahre über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln und nicht über den Vertragszweck hinaus zu verwenden. b) Vertrauliche Informationen sind alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie solche, deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur oder den Umständen der Übermittlung ergibt. Hierzu zählen insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische und wirtschaftliche Daten, Quellcode, Konfigurationsinformationen sowie sämtliche durch die Software des Anbieters verarbeiteten Kundendaten. c) Nicht vertraulich sind Informationen, die nachweislich (i) der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung bekannt waren, (ii) öffentlich zugänglich sind oder nach der Übermittlung ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich zugänglich werden, (iii) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei entwickelt wurden, oder (iv) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen gelegt werden müssen; in diesem Fall informiert die offenlegende Partei – soweit rechtlich zulässig – die andere Partei unverzüglich.
(5) Zugriff zu Support-Zwecken. Im Rahmen der Erbringung von Support-Leistungen kann es erforderlich sein, dass der Anbieter auf Kundendaten zugreift. Solche Zugriffe erfolgen ausschließlich, soweit sie zur Bearbeitung einer konkreten Anfrage oder Störung erforderlich sind, sind auf den dafür notwendigen Umfang beschränkt und werden vom Anbieter dokumentiert. Soweit datenschutzrechtlich erforderlich, holt der Anbieter eine zusätzliche Freigabe des Kunden ein. Bildschirm- oder Webmeetings finden nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden statt.
(6) Nutzung anonymisierter und aggregierter Daten. Aus dem Betrieb der Software anfallende System-, Nutzungs- und Performancedaten darf der Anbieter in einer Form, in der ein Bezug zum Kunden, zu seinen Kunden oder zu sonstigen natürlichen Personen mit verhältnismäßigem Aufwand nicht mehr hergestellt werden kann (irreversible Anonymisierung oder Aggregation), für eigene Zwecke nutzen. Solche Zwecke sind insbesondere der Betrieb und die Stabilisierung der Plattform, die Auswertung von Fehler- und Lastsituationen, die statistische Analyse, die Qualitätssicherung sowie die Weiterentwicklung der Software einschließlich des Trainings algorithmischer und KI-gestützter Verfahren. Eine Nutzung personenbezogener Daten oder individuell zuordenbarer Buchhaltungs-, Steuer- oder Finanzdaten des Kunden zu diesen Zwecken findet nicht statt.
(7) Verstöße gegen die Geheimhaltung. Im Fall eines bekannten oder vermuteten Verstoßes gegen die Geheimhaltungspflichten – insbesondere im Falle eines Verlusts vertraulicher Informationen oder einer Datenpanne – informiert die betroffene Partei die jeweils andere Partei unverzüglich in Textform. Die datenschutzrechtlichen Pflichten nach Art. 33, 34 DSGVO und die Regelungen der AVV bleiben unberührt.
(1) Höhere Gewalt. Verzögerungen oder eine Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, die ihre Ursache in einem Ereignis höherer Gewalt haben, lösen für die Dauer und im Umfang des Ereignisses keine Haftung der betroffenen Partei aus. Höhere Gewalt sind außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegen und auch durch angemessene Vorkehrungen nicht abgewendet werden können – etwa Naturkatastrophen, Brand- und Wasserschäden, großflächige Stromausfälle, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Embargos und Sanktionen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, weitreichende Ausfälle des Internets, der Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur sowie nicht zu vertretende Cyber-Angriffe gegen den Anbieter oder von ihm eingesetzte Vorlieferanten. Die betroffene Partei zeigt der anderen Partei das Ereignis, dessen voraussichtliche Dauer und die wahrscheinlichen Auswirkungen ohne schuldhaftes Zögern in Textform an. Beide Parteien unternehmen die ihnen zumutbaren Schritte zur Schadensminderung und prüfen, ob ein Workaround verfügbar gemacht werden kann. Hält das Ereignis länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag in Textform aus wichtigem Grund kündigen.
(2) Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Gerichtsstand und Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters ist Düsseldorf.
(4) Textform. Sofern in diesen AGB oder in gesetzlichen Vorschriften keine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Vertragsänderungen, -ergänzungen und -beendigungen sowie Erklärungen mit rechtsgeschäftlicher Bedeutung der Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail). Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses selbst.
(5) Abtretung und Rechtsnachfolge. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Anbieters in Textform an Dritte abzutreten oder zu übertragen; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Der Anbieter ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Wege der Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge auf ein verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) oder im Rahmen einer Veräußerung des Geschäftsbetriebes auf einen Erwerber zu übertragen; der Kunde wird hierüber rechtzeitig informiert.
(6) Exportkontrolle und Sanktionen. Der Kunde sichert zu, dass weder er selbst noch seine wirtschaftlich Berechtigten oder ihm zuzurechnende Mit-Nutzer auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union, der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines anderen relevanten Sanktionsregimes geführt werden und dass die Nutzung der Software nicht für sanktionierte Zwecke oder zugunsten sanktionierter Personen erfolgt. Verstöße gegen diese Zusicherung berechtigen den Anbieter zur sofortigen Sperrung des Zugangs und zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 8.
(7) Vorrang und Vertragsergänzung. Diese AGB bilden gemeinsam mit der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (§ 1 Abs. 4) die gesamte vertragliche Vereinbarung der Parteien über den Vertragsgegenstand. Nebenabreden bestehen nicht; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Regelungen dieser AGB ergänzt oder geändert werden sollen.
(8) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke zeigen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bzw. zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.